Revision der Sprinkleranlagen

Revision der Sprinkleranlagen

Die durch den Verband der Sachversicherer (VdS) abgenommenen Sprinkleranlagen müssen jährlich von den Mitarbeitern des VdS in Form einer Revision geprüft werden. Bei der Erstabnahme der Sprinkleranlage werden Schutzgrad und der resultierende Rabatt auf die Feuerversicherung festgestellt. Mit der jährlichen Revision wird dann geprüft, ob der gewährte Rabatt der Höhe nach weiterhin berechtigt ist und ob Wartungsmaßnahmen normgerecht durchgeführt werden. Diese jährliche Revision der Sprinkleranlage ist auch in den Versicherungsbedingungen verankert und somit Voraussetzung für den uneingeschränkten Versicherungsschutz.

In früheren Zeiten haben die Mitarbeiter des Verbandes der Sachversicherer sich wiederkehrende Kontrolltermine vermerkt und eigenständig die jeweiligen Versicherungsnehmer auf die Fälligkeit angesprochen. Zwischenzeitlich hat sich die Zahl der in Deutschland verbauten Sprinkleranlagen stark erhöht, was gleichbedeutend auch zu erhöhtem Prüfaufwand führt. Durch die starke Auslastung kommt es nun vor, dass der VdS Sie nicht mehr eigenständig auf fällige Kontrollen anspricht, sodass eine Aufforderung durch den Versicherungsnehmer zu erbringen ist.

Da diese Aufforderung auch nachweisbar sein sollte, müsste dies zwingend in schriftlicher Form erfolgen, z. B. per Einwurf/Einschreiben.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Revision der Sprinkleranlage um eine vertragliche Obliegenheit handelt, die bei Verletzung immer Sanktionen in einem möglichen Schadenfall nach sich ziehen kann.

Gebäudeversicherung – Nutzung als oberste Pflicht

Gebäudeversicherung –
Nutzung als oberste Pflicht

Der Schutz einer Gebäudeversicherung setzt in aller Regel auch die ständige Nutzung des Gebäudes voraus.

Was ist darunter zu verstehen?

Steht ein Objekt leer, muss der Versicherer darüber informiert werden. Auch dann, wenn das Gebäude z. B. unbewohnt ist, aber unter der Woche regelmäßig Renovierungsarbeiten vorgenommen werden. Es handelt sich versicherungstechnisch dennoch um einen Leerstand.

Ein Gebäude, das nicht genutzt wird, ist aus Sicht des Versicherers anderen Risiken ausgesetzt. So kann z.B. Leitungswasser über einen längeren Zeitraum unbemerkt austreten, aber auch Schäden durch Vandalismus sind möglich.

Im Winter gelten dann zudem bei Leerstand sogar besondere Pflichten. Es muss dann neben regelmäßigen Kontrollen auch dafür gesorgt werden, dass die versicherten Räume ausreichend beheizt sind oder die wasserführenden Leitungen entleert werden.

Es handelt sich um sogenannte Obliegenheiten oder Sicherheitsvorschriften wie sie praktisch in allen Versicherungsverträgen zu finden sind. Im Übrigen gelten diese Regelungen für alle Gebäudearten, wie Ein- oder Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und auch Gewerbeimmobilien.

Denken Sie also bitte daran uns über jegliche Nutzungsänderung, im gewerblichen Bereich auch über Mieterwechsel, zu informieren. Ihr Betreuer und unsere Fachabteilungen wissen genau welche Änderungen Ihrem Versicherer mitgeteilt werden müssen um vollen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Sprechen Sie uns bei Fragen einfach an!

Die Nachfrage nach Schließfächern bei Banken wächst

Die Nachfrage nach Schließfächern bei Banken wächst -
Eine Versicherung ist sinnvoll!

Das steigende Interesse an Bankschließfächern hat mehrere Ursachen.

Die Zinsen sind niedrig, Banken verlangen immer mehr Gebühren, die Angst vor „Minuszinsen“ wächst und viele suchen vermeintlich krisensichere Geldanlagen. Aus Furcht vor einem Wirtschaftsabschwung wird Gold gekauft, aber auch Schmuck, seltene Münzen, Kunst und sonstige Wertsachen.

Die Zahl von Wohnungseinbrüchen stieg im Vergleich 2016 zum Jahr 2015 deutschlandweit um rund 10%.

Jedoch lauern nicht nur im Eigenheim Gefahren. Auch in Schließfächern können Wassereinbrüche und Brände Wertsachen vernichten oder Kriminelle können Tresorräume aufbrechen oder sich betrügerisch Zutritt verschaffen.

Hier einige Beispiele aus der Presse:

2008 Panzerknacker haben auf dem Kurfürstendamm den Banktresor und etwa die Hälfte der 500 Schließfächer einer Filiale der Commerzbank aufgebrochen und leergeräumt.

2009 Ein unbekannter Mann hat ein Schließfach angemietet – unter Vorlage eines gefälschten Passes, wie sich später herausstellte. Am Tag der Anmietung erschien der Mann noch ein zweites Mal in der Bank. Diesmal in Begleitung zweier weiterer Männer mit einer großen Sporttasche. Ein Bankangestellter führte die drei Männer in den Tresorraum und schloss mit seinem Schlüssel das erste Schloss des angemieteten Schließfaches auf. Danach begab er sich wieder in den allgemeinen Kundenbereich im Erdgeschoss. Die drei Männer machten sich daraufhin flugs ans Werk und brachen diverse Schließfächer auf.

2013 Böses Erwachen für rund 300 Schließfach-Besitzer bei der Volksbank-Filiale Berlin-Steglitz. Nach dem spektakulären Überfall der Tunnelgangster sind ihre Wertsachen weg. Die Räuber haben einen 45 Meter langen Tunnel in den Tresorraum gegraben und haben 1/3 der vermieteten Schließfächer ausgeräumt. Die Betroffenen blieben auf dem Schaden sitzen, sofern Sie nicht selbst für geeigneten Versicherungsschutz gesorgt haben.

2016 Die Beute von dem gefassten Täter, der mit einem Brecheisen vier fremde Bankschließfächer einer Bank in Tempelhof aufgebrochen hatte, ist bis heute nicht gefunden worden.

2016 Hannover – Ein Bankfilialleiter soll mit dem Täter gemeinsam die Tat geplant haben. Einem nicht eingeweihten Mitarbeiter der Filiale wurde eine Pistole an den Kopf gehalten und gezwungen, die Tresornummer einzugeben. Die Männer erbeuteten fast eine halbe Million Euro.

Bankschließfächer sind hoch im Kurs und unterliegen dem Bankgeheimnis. Außer dem Nutzer selbst erfährt niemand was dort lagert. Schließfachbesitzer sollten jedoch genau dokumentieren, was im Schließfach aufbewahrt wird. Die genaue Summe von Bargeld ist im Schadenfall schwer nachzuweisen.

Fotos, Kaufbelege und auch Zeugen können wichtig sein, um gegenüber der Bank oder Versicherung im Fall der Fälle belegen zu können, was sich im Schließfach befand.

Wird ein Bankschließfach ausgeraubt, übernimmt die Bank den Schaden nicht automatisch. Die Bank haftet bei Verletzung von Obhuts- und Aufklärungspflichten sowie bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen des Tresorraums. Bei Anmietung des Bankschließfaches ist darauf zu achten, dass eine Versicherung im Mietpreis enthalten ist und ggf. auch Bargeld versichert gilt. Wenn nicht, sollten Sie selbst für Versicherungsschutz sorgen.

Wir empfehlen eine Bankschließfachversicherung mit folgendem Versicherungsschutz:

  • Feuer
  • Einbruchdiebstahl / Raub
  • Leitungswasser
  • Sturm/Hagel
  • Elementar
  • Innere Unruhen
  • Unbenannte Gefahren

Der Jahresbeitrag liegt bei 0,80 %o aus der Versicherungssumme, mindestens € 30,00, zzgl. 19 % Versicherungsteuer.

Bei einer Versicherungssumme von z.B. € 100.000 würde somit ein Jahresbeitrag von € 95,20 zzgl. 19 % Versicherungssteuer berechnet.

Eine Alternative ist die eigene Hausratversicherung. Jedoch ist zu beachten, dass nicht jede Hausratversicherung diese Leistungen beinhaltet. Es gibt Einschränkungen zu den Entschädigungsgrenzen für Wertpapiere, Bargeld, Schmuck usw.

Sprechen Sie uns an, wir helfen gern.

Die heutige Gefahr ist digital – Cyberversicherung

Die heutige Gefahr ist digital –
Cyberversicherung

Die Bedrohungen aus dem Internet nehmen rasant zu. Mit Cyberversicherungen können sich Unternehmen gegen die Folgen eines Hackerangriffs schützen. Warum sich der Abschluss einer solchen Police lohnt und welche Risiken damit abgedeckt werden können erfahren Sie hier:

Viele Angriffe setzen auf die „Schwachstelle Mensch“

Beispiel:

Auf dem Parkplatz eines mittelständischen Unternehmens findet ein Mitarbeiter einen USB-Stick. Neugierig schließt er das Gerät an seinen Arbeitsplatzrechner an. Damit schnappt die Falle zu: Unbemerkt installiert sich eine Spionagesoftware auf dem Computer und breitet sich von dort aus in der gesamten Unternehmens-IT aus.

Unglaublich? Keineswegs. Sicherheitsforscher der Universitäten Illinois und Michigan legten 2016 an markanten Stellen USB-Sticks als Köder aus. Das Ergebnis: Mehr als die Hälfte wurden geöffnet. Das zeigt, wie groß die Gefahr ist, dass Unternehmen Opfer von Cyberkriminalität werden. Die Schäden können immens sein.

Treffen kann es jeden: Großkonzerne ebenso wie kleine Mittelständler. Lange Zeit haben gerade kleine Unternehmen geglaubt, dass sie unter dem Aufmerksamkeitsradar der Cyberkriminellen herfliegen könnten. Doch das stimmt nicht. Zum einen, weil es für Cyberkriminelle natürlich verlockend sein kann, gerade nach solchen Unternehmen zu suchen, deren Sicherheitsniveau schon aus Kapazitätsgründen nicht so hoch ist wie das großer Konzerne. Zum zweiten aber auch, weil viele Cyberattacken gar nicht gezielt erfolgen, sondern als Massenangriffe nach dem Schrotflintenprinzip. WannaCry ist dafür ein gutes Beispiel. Ein Virus wird viral verbreitet und wo er sich festsetzt, ist gar nicht vorhersehbar.

Die Schäden eines solchen Angriffs können ein Unternehmen hart treffen. Für ein mittelständisches Produktionsunternehmen bedeutet dies in der Regel einen Umsatzausfall, Vertragsstrafen durch verspätete Lieferungen und Kosten für Sachverständige. Der Gesamtbetrag kann, je nach Durchdringung, durchaus mehrere 100.000 EUR betragen.

Wie können Ihnen Cyberversicherungen helfen

Zusätzlich zu den monetären Leistungen bieten viele Versicherer ihren Kunden ein umfassendes Servicepaket. Gerade für mittelständische Unternehmen, die nur über begrenzte IT-Ressourcen verfügen, kann sich die Unterstützung eines erfahrenen Spezialisten im Krisenfall schnell bezahlt machen, denn was macht ein Mittelständler, der am Wochenende plötzlich feststellt, dass sein Unternehmen gehackt worden ist? Was tut er, wenn er seine zuständigen Experten nicht erreichen kann bzw. besitzt dieser das notwendige Know-how und die notwenige Technik zur Abwehr/Beseitigung des Angriffs?

Die meisten Versicherer bieten für solche Fälle Hilfe über eine Schadens-Hotline an, die an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr erreichbar ist. Auch für die Rettung von Daten, den Umgang mit den Behörden oder Krisenkommunikation stehen Spezialisten zur Verfügung, die den betroffenen Unternehmen im Notfall helfen.

Die Servicepakete enthalten, je nach Unternehmensgröße standardisiert, die Kosten für:

  • Computer-Forensik
  • Anzeige und Bekanntmachung von Datenrechtsverletzungen
  • Krisenmanagement- und PR-Maßnahmen
  • Datenwiederherstellung
  • Freistellung oder Abwehr von Ansprüchen Dritter
  • Betriebsunterbrechung

Für Sie stellt sich eventuell noch die Frage, ob viele der Cyberrisken nicht schon von anderen Versicherungen wie etwa der Betriebshaftpflicht mit abgedeckt werden. Tatsächlich enthalten viele Policen Bausteine, die Unternehmen gegen finanzielle Folgeschäden einzelner IT-Risiken absichern. Einen zeitgemäßen Cyberschutz aber können diese nicht ersetzen.

Fazit: Die Bedeutung der IT-Sicherheit für Unternehmen nimmt weiter zu. Cyberversicherungen sollten ein wichtiger Baustein des Sicherheitskonzepts Ihres Unternehmens sein. Ein Allheilmittel zum Schutz vor Cyberrisiken sind sie jedoch nicht. Vielmehr müssen Sie selbst sicherstellen, dass Ihre Sicherheitstechnik auf dem neuesten Stand ist und alle Mitarbeiter die Sicherheits- und Verhaltensregeln kennen und einhalten.

Sie haben Fragen oder wünschen ein Angebot? Ihr Betreuer steht Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Drohnen – ein unterschätztes Risiko

Drohnen – ein unterschätztes Risiko

Drohnen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit und auch die Einsatzbereiche werden immer vielfältiger. Neben der Nutzung als reines Hobby-Flug- und Film-Objekt findet die Drohne auch im gewerblichen Bereich häufig Anwendung, beispielsweise in den Bereichen

  • Vermessung und Planung
  • Fotografie, z. B. Landschaftsaufnahmen
  • Handwerk und Bau
  • Technische Kontrolle, z. B. von Hochspannungsmasten und Gebäuden.

Gleichzeitig steigt die Anzahl der Unfälle, die durch Drohnen verursacht werden: Stürze auf Autos und Gebäude, Personenschäden und auch die Gefährdung des Flugverkehrs sind keine Seltenheit.

Wer diese Fluggeräte einsetzt, sollte sich daher zuvor im Klaren darüber sein, welche Auflagen es bei der Nutzung von Drohnen zu beachten gibt und welche weitreichenden und kostspieligen Konsequenzen die Nichtbeachtung dieser Regelungen haben können.

Damit Sie im Falle eines durch die Drohne verursachten Schadens keine böse Überraschung erleben, möchten wir Sie auf die wichtigsten Punkte hinweisen:

Jede Drohne, egal wie klein und leicht sie ist, gilt vor dem Gesetz als Luftfahrzeug und ist wie alle Flugmodelle versicherungspflichtig, sobald sie außerhalb von Gebäuden geflogen wird. Gemäß § 43 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes sind Halter von Luftfahrzeugen verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die meisten Drohnen sind nicht über die Privathaftpflichtversicherung versichert, folglich wird eine andere (Halter-) Haftpflichtversicherung oder eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung benötigt. Die Haftung für mögliche Schäden ist nicht an die Deckung einer Versicherung gebunden; sollte diese nicht bestehen oder die Deckung versagen, haften Sie persönlich unbegrenzt.

Neben dem richtigen Versicherungsschutz (und damit dieser auch greift) ist die Einhaltung der notwendigen Genehmigung für die Drohne unerlässlich. Dabei kann je nach Gerät ein Führerschein oder sogar eine Flugerlaubnis benötigt werden.

Des Weiteren sollten Sie sich vor Nutzung der Drohne informieren, wo Sie sie aufsteigen lassen dürfen. Verboten ist beispielsweise das Fliegen über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, An- und Abflugbereiche von Flugplätzen, über Wohngrundstücken und außerhalb der Sichtweite.

Eine Übersicht der wichtigsten Regelungen der Drohnen-Verordnung finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Wenn Sie also beachten, wo Ihre Drohne fliegen darf, welche Erlaubnis Sie für Ihr Gerät benötigen und den passenden Versicherungsschutz vorweisen können, sind Sie auf der sicheren Seite.

Totschlagargument „Erprobungsklausel“

Totschlagargument „Erprobungsklausel“

Die erweiterte Produkt-Haftpflicht als Bestandteil der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung für produzierende Unternehmen deckt bekanntlich bestimmte Schadensersatztatbestände aus gesetzlicher Haftung ab, die aus der Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnisse oder Leistungen resultieren. Dies sind beispielsweise Weiterver- oder Weiterbearbeitungskosten sowie Austauschkosten.

Eine grundlegende Voraussetzung für die Übernahme der zugesagten Leistungen durch den Versicherer ist, dass zuvor kein Umstand eingetreten ist, unter dem gemäß der Versicherungspolice keine Leistungspflicht besteht (Ausschlusstatbestand).

Ein solcher Ausschlusstatbestand ist die so genannte „Erprobungsklausel / Experimentierklausel“.

Wachsende Bedeutung gewinnt diese Klausel für den Versicherungsschutz vor allem deshalb, weil durch den steigenden Druck der Märkte auf die Wirtschaft der Zwang zu kürzeren Produktzyklen, und damit auch zu kürzeren Erprobungsphasen steigt. Daraus resultieren zunehmend Produktmängel, die in der Folge vermehrt zu Haftpflichtansprüchen führen.

Die tägliche Praxis zeigt uns leider, dass bei der Abwicklung von Haftpflicht-Schadenfällen diese Erprobungsklausel in der letzten Zeit von den Versicherern standardmäßig thematisiert und somit der Versicherungsschutz häufig verweigert wird.

Derzeit wird in Haftpflichtpolicen für die Erprobungsklausel eine mehr oder weniger gleichlautende Formulierung verwendet:

Ausgeschlossen sind „Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand von Wissenschaft und Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren“.

Die grundlegende Kernfrage bei Auseinandersetzungen mit den Versicherern über das Bestehen von Versicherungsschutz ist häufig, ob das Erzeugnis ausreichend erprobt war. Dabei ist zu klären, ob die Erprobungen im Hinblick auf den konkreten Einsatz des Produktes jeweils dem Stand von Wissenschaft und Technik, d. h. dem aktuellen, gesicherten Forschungsstand in einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Kreisen, entsprachen. Nicht bei allen Produkten, insbesondere nicht bei exotischeren, existieren jedoch anerkannte Regeln der Technik und Wissenschaft zur Produkterprobung. Hier muss gegebenenfalls ein Gutachter klären, ob die Erprobung des Produkts ordnungsgemäß erfolgte.

Aus dieser Vorgabe folgt auch, dass das Produkt nicht nur bei der Markteinführung den Erkenntnissen der Praxis in Wissenschaft und Technik genügen muss; dieser Maßstab ist vielmehr auch bei der Neu- bzw. Weiterentwicklung des Produktes jeweils neu zu bestimmen und zu berücksichtigen. Versicherer argumentieren häufig damit, dass jeder Prototyp ausreichend zu erproben ist. Damit sind „Nachbauten“ nicht ohne weiteres als ausreichend erprobt anzusehen, nur weil ein ähnliches Produkt serienreif bereits am Markt ist. Nach einer Produktänderung, beispielsweise bei der Änderung einer Rezeptur, muss die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck erneut – also wie bei einem Neuprodukt – getestet werden.

Zielrichtung hierbei ist, dass Hersteller das Entwicklungsrisiko ihrer Produkte und damit die Finanzierung der Entwicklung durch nachträgliche Erprobung nicht auf den Versicherer übertragen können. Das mit der Einführung von Innovationen verbundene Haftpflichtrisiko soll beim Produzenten verbleiben und ihn gleichzeitig zu einem verantwortungsvollen Umgang mit dem Risiko anhalten.

Der Versicherer hat grundsätzlich die unzureichende Produkterprobung zu beweisen, dem Versicherungsnehmer obliegt in einem Deckungsprozess dagegen die Beweislast für das Fehlen eines Funktionszusammenhanges oder eines bestimmungsgemäßen Einwirkens (fehlende Kausalität). Dabei muss darauf geachtet werden, die Produkterprobung ausreichend zu dokumentieren, denn eine unzureichende Dokumentation kann zu Gunsten des Versicherers zur Beweiserleichterung und sogar zu einer Beweislastumkehr führen.

Neue Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) – Maßnahmen gegen Brände

Neue Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) -
Maßnahmen gegen Brände

Ein Brand stellt für jedes Unternehmen eine ernste Gefährdung dar. Die Verantwortung für die Beschäftigten, die Sicherung des Unternehmens und die öffentliche Sicherheit erfordern eine angemessene Aufmerksamkeit für den Brandschutz.

Die Anfang Mai 2018 neu erschienenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 konkretisieren die Anforderungen an den technischen und organisatorischen Brandschutz und definieren damit den neuen Stand der Technik für das Errichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Bisherige technische und organisatorische Maßnahmen sind auf deren Wirksamkeit nach dem neuen Stand der Technik zu überprüfen.

Im Mittelpunkt steht das schnelle und zielgerichtete Handeln im Falle eines Brandes durch vom Arbeitgeber individuell festgelegte organisatorische und technische Maßnahmen.

In der neuen ASR A2.2 erfolgte die Konkretisierung der Anforderungen an die Grundausstattung mit Feuerlöschern und erforderlichen Löschmitteleinheiten sowie der Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung.

Eine bedeutende Rolle kommt nun der Organisation des betrieblichen Brandschutzes in Bezug auf Festlegung und Dokumentation zu. Hierbei ist auf das Verhalten im Brandfall, was durch die Brandschutzordnung oder den Flucht- und Rettungsplan geregelt werden sollte, und die zweckmäßige Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bei Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung zu verweisen. Über die festgelegten Maßnahmen sind alle Beschäftigten mindestens jährlich zu unterweisen.

Ein weiteres Augenmerk gilt – wie nach der bisherigen ASR A2.2 auch schon – den Brandschutzhelfern. Mindestens fünf Prozent der Beschäftigten – bei Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung entsprechend mehr – sind so zu schulen, dass sie mit den grundlegenden Fertigkeiten und Kenntnissen vertraut sind, die im Falle eines Brandes beherrscht werden müssen.

Grundlage für die Ableitung zielgerichteter Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen bildet die Gefährdungsbeurteilung. Als zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes umfasst die Gefährdungsbeurteilung die systematische Ermittlung und Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen.

Eine zweckdienliche Brandschutz- und Sicherheitsorganisation kann erfahrungsgemäß in erheblichem Maße zur Gefahrenminderung beitragen.

Literatur:

Arbeitsschutzgesetz (31.08.2015)                              § 10 Erste Hilfe und sonstige Maßnahmen

DGUV Vorschrift 1 (01.11.2013)                                  § 22 Notfallmaßnahmen

Arbeitsstättenverordnung (18.10.2017)                     Anhang Punkt 2.2 Maßnahmen gegen Brände

ASR A2.2 (02. Mai 2018)                                              Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) Maßnahmen gegen Brände

Rauchwarnmelderpflicht für Wohnhäuser und Wohnungen in Deutschland

Rauchwarnmelderpflicht für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung in Deutschland

– Bitte beachten Sie die gesetzlich geforderten Umsetzungs- und Übergangsfristen –

Statistiken belegen, dass der überwiegende Teil der rund 400 jährlich bei einem Brand tödlich verletzten Personen durch eine so genannte Rauchgasintoxikation, umgangssprachlich Rauchvergiftung, stirbt. Die meisten Brandopfer verunglücken nachts, da tagsüber ein Feuer oft schnell entdeckt und gelöscht werden kann. Nachts dagegen schläft auch der Geruchssinn, so dass die Opfer im Schlaf überrascht werden, ohne die lebensgefährlichen Brandgase zu bemerken. Etwa 70 % der Brandtoten sind in der Nacht zu beklagen. Ein Rauchwarnmelder hat somit in erster Linie die Aufgabe, die Personen im Raum so schnell wie möglich nach Entstehung eines Brandes zu warnen, um die kurze Zeit, sich selbst in Sicherheit zu bringen, auszunutzen.

In den meisten Bundesländern ist daher die Installation von Rauchwarnmeldern gesetzlich vorgeschrieben.

Die Rauchwarnmelderpflicht betrifft ausschließlich Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung. Einheitlich festgelegt in allen Landesbauordnungen ist, dass in Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder eingebaut werden muss.

Heute haben bereits 12 Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) eine Rauchwarnmelderpflicht für private Wohnräume erlassen. Im Saarland besteht die Rauchwarnmelderpflicht nur in Neu- und Umbauten.

Details zu den Gesetzgebungen in den einzelnen Bundesländern und die entsprechenden Umsetzungs- bzw. Übergangsfristen finden Sie in den einzelnen Landesbauordnungen sowie unter:

www.rauchmelder-lebensretter.de

Unterschiedlich geregelt ist, wer (Eigentümer = Vermieter oder Besitzer = Mieter) zum Einbau und zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft verpflichtet ist. Auch das Ende der Übergangs- und Umsetzungsfrist bis zu der die Rauchwarnmelder installiert sein müssen, ist in jeder Landesbauordnung unterschiedlich geregelt.

Zitat:

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen außerordentlichen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“

(Oberverwaltungsgericht Münster 10A 363/86 vom 11.12.1987)