Achtung vor Phantomfrachtführern – betrügerische Ladungsentwendung

Achtung vor Phantomfrachtführern – betrügerische Ladungsentwendung

Kriminelle Personen spezialisieren sich zunehmend auf die betrügerische Entwendung von Lkw-Ladungen. Hierzu erschleichen sich die Tätergruppen reguläre Transportaufträge. Bei der Warenübernahme durch die Täter deutet das gesamte Prozedere zunächst auf einen regulären Transport hin. Sobald sie das Transportgut mit der Absicht der betrügerischen Erlangung übernommen haben, wird der Transportauftrag nicht weiter ausgeführt. Die Ware erreicht nicht den vorgesehenen Empfänger, sondern wird anderweitig veräußert.

 

Spätestens in diesem Stadium ist der vermeintliche Geschäftspartner nicht mehr auffindbar. Betroffen sind neben Einzel- auch Mehrfachaufträge mit entsprechend höherem Schadenpotential.

In der Regel konzentrieren sich Täter auf hochwertige und solche Waren, die sich unproblematisch und profitabel absetzen lassen. Die Schäden sind meist immens. Um mit Transporten beauftragt zu werden, wählen Täter zum Beispiel folgende Vorgehensweisen:

  • Sie geben sich als Mitarbeiter bekannter Speditionen/Frachtführer (Transportunternehmen) aus (Identitätsdiebstahl),
  • gründen Scheinfirmen oder
  • erwerben etablierte Transportunternehmen, inklusive Zugänge zu Online-Frachtenbörsen, Dokumenten und Referenzen.

Über Online-Plattformen werden allein in Deutschland mehrere 10.000 Frachtaufträge am Tag ausgeschrieben. Laien können sich das wie einen Ebay-Kleinanzeigenmarkt für Transportaufträge vorstellen. Aus der Masse der Aufträge suchen sich die Betrüger besonders lohnende Ladungen heraus. Beliebt sind dabei Metalltransporte. „Kupfer ist begehrt wie Gold“. Es gibt aber auch Täter, die sich auf die Entwendung von Elektronik oder Lebensmitteln spezialisiert haben. Verderbliche Frischware ist eher uninteressant für die Betrüger, weil sich das Diebesgut nicht rechtzeitig vor Ablauf der Haltbarkeit verkaufen lässt. Für haltbare Produkte gibt es bei den Kriminellen eine Lagerhaltung wie bei Großhändlern. Solche Lager hat die Polizei schon ausgehoben. Aus den Ausschreibungen über die Onlinefrachtbörsen geht zwar nicht hervor, welche Ware transportiert werden soll. Doch orientieren sich die Betrüger an den Frachtrouten, weil sie wissen, wo zum Beispiel Kupfer hergestellt und wohin es typischerweise geliefert wird. Oft verschwinden mehrere Lkw-Ladungen, so dass der Verlust für die betroffenen Unternehmen schnell in die Millionen gehen kann.

Die Kontaktaufnahme zu den potentiellen Auftraggebern findet oftmals über Mobiltelefone, per E-Mail oder via Online-Marktplätze, wie Frachtenbörsen, statt.

Bei ihrer Vorgehensweise tarnen sich die Kriminellen geschickt. Dennoch ist es möglich, durch relativ einfache Maßnahmen Transportschäden der beschriebenen Art zu verhindern. Ziel ist dabei, sich der Seriosität sowie Authentizität potenzieller Geschäftspartner zu versichern. So ist es möglich, sogenannte „schwarze Schafe“ von zuverlässigen Transportunternehmen zu unterscheiden. Insbesondere bei angestrebten neuen Geschäftsverbindungen ist es unverzichtbar, den künftigen Geschäftspartner einer genauen Prüfung zu unterziehen.

Einige Tipps zur Schadenverhütung für Versender und Frachtführer:

  1. Geschäftsbeziehung sorgfältig auswählen und Transportunternehmen überprüfen. 

Lassen Sie sich zum Beispiel folgende Nachweise vorlegen:

  • Referenzen zu durchgeführten Transporten und Überprüfung dieser
  • Versicherungsbestätigung (zusätzliche telefonische Bestätigung durch die Versicherungsgesellschaft)
  • Lizenzen und Genehmigungen
  • vollständige Firmendaten inkl. Handelsregisterauszug
  • Farbkopie eines Identitäts-Nachweises des im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers oder Firmeninhabers

Kontrollieren Sie die folgenden Firmendaten anhand Wirtschaftsauskunfteien oder der jeweiligen Register:

  • Firmensitz und ggf. abweichende Anschrift
  • Telefonnummer (Vorsicht bei Mobilfunknummern)
  • E-Mail-Adresse (Vorsicht bei Freemail-Adressen)
  • Homepage
  • Gewerbeerlaubnis-Nummer
  • Handelsregister-Nummer
  • Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID)
  • Bankverbindung
  • Solvenz
  1. Sichere Auftragsvergabe

Vergeben Sie den Transportauftrag an Ihren Transportunternehmer nur über vorher festgelegte Kommunikationswege mit festen Ansprechpartnern.

Untersagen Sie, sofern möglich, die Weitergabe an einen weiteren Unterfrachtführer.

  1. Übergabe und Ablieferung

Vereinbaren Sie eine Auftragsnummer mit Ihrem Unternehmer und erfragen Sie diese vor der Übergabe des Transportgutes beim Fahrer.

Rechtzeitig vor Abholung des Transportguts sollten folgende Daten zur Verfügung stehen und vor Übergabe an den Fahrer kontrolliert werden:

  • Auftragsnummer
  • Original-Frachtbrief
  • Vollständiger Name des Fahrers
  • Personalausweis des Fahrers (möglichst als Farbkopie)
  • Führerscheinkopie (möglichst als Farbkopie)
  • Kontaktdaten (z. B. Mobilfunknummer) des Fahrers
  • Kennzeichen und Typbezeichnungen von Sattelzugmaschine und Trailer
  • Fahrzeugidentifizierungsnummer nebst Nationalität (möglichst Foto des Typenschildes vom Rahmen des Fahrzeugs)
  • Kopie der Fahrzeugpapiere
  • Nach Möglichkeit Foto des Fahrers und Transportmittels
  1. Mitarbeiter schulen und prüfen

Schulen Sie Ihre Mitarbeiter und geben Sie ihnen klare Arbeitsanweisungen. Stellen Sie sicher, dass Ihre Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt und eingehalten werden.

Wählen Sie Ihre Mitarbeiter sorgfältig aus, um Kooperationen mit den Tätern zu vermeiden. Holen Sie ein Führungszeugnis und Leumund des Vorarbeitgebers ein, ggf. auch eine Schufa-Auskunft. Gerade neue Mitarbeiter sollten nicht mit wertvollen Waren betraut werden.

Die Liste der Tipps ist nicht abschließend und sicherlich nicht stets in diesem Umfang anwendbar. Sie soll Ihnen lediglich eine Anregung und Hilfestellung für geeignete Maßnahmen geben.

Versicherungssummen im Jahr 2023 steigen deutlich

Versicherungssummen im Jahr 2023 steigen deutlich

Die Medien berichten fast täglich über erheblich gestiegene Herstellungskosten für viele Güter des täglichen Lebens, ebenso über eine Inflationshöhe, die in Verbindung mit aktuell höheren Energiekosten zu deutlich gestiegenen Preisen insgesamt geführt hat. Die Anschaffungskosten sowohl für Gebäude als auch Betriebseinrichtung in Form von Maschinen und Einrichtungsgegenständen liegen aufgrund dieser Tatsachen deutlich höher.

Beispielsweise lagen konjunkturell die Preise für den Neubau eines Wohngebäudes im laufenden Jahr 2022 über 17 % höher als im vergangenen Jahr 2021. Dies hat zur Folge, dass die Versicherungssummen im kommenden Jahr je nach Versicherungsgesellschaft und vereinbarten Klauseln deutlich über 10 % steigen werden, damit in einem möglichen Schadenfall eine Unterversicherung allein aufgrund dieser Preissteigerung vermieden wird.

Für den gewerblichen Bereich sind noch höhere Steigerungen zu erwarten. Lt. Statistischem Bundesamt sind beispielsweise die Neubaupreise für Bürogebäude über 19 % im laufenden Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr gestiegen, bei der technischen Ausrüstung mit Maschinen je nach Art und Komplexität über 20 %. Die Versicherungsgesellschaften werden insgesamt aufgrund der vertraglichen Klauseln die Versicherungssummen in einer Bandbreite zwischen 10 bis teilweise über 30 % im kommenden Jahr anheben, um diese Preissteigerung in den Versicherungswerten abbilden zu können. Nur so ist in einem möglichen Schadenfall gewährleistet, dass eine Wiederbeschaffung nach den vertraglichen Bedingungen in gleicher Art, Güte und Umfang erfolgen kann.

Da die Position „Waren/Vorräte“ nicht einer automatischen Erhöhung unterliegt, sollten Sie sich hier Gedanken über die Höhe der Versicherungssummen machen. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes ist der Erzeugerpreisindex für gewerbliche Produkte ausgehend von dem Jahr 2020 bis Mitte 2022 um 33,5% gestiegen. Insofern sollte auch hier ggf. eine Neufestsetzung erfolgen, um eine drohende Unterversicherung zu vermeiden.

Für Versicherungsverträge, die auch das Vertragsausfallrisiko nach einem Sachschaden absichern, sollte über das Thema Haftzeit nachgedacht werden und diese ggf. angepasst werden. Aufgrund von Lieferengpässen und den teilweise sehr knappen Produktionskapazitäten in allen Ländern der Erde ist eine Wiederbeschaffung in ähnlichen zeitlichen Zyklen wie in der Vergangenheit momentan sicherlich nicht möglich. Das betrifft ebenso den Wiederaufbau von Gebäuden aufgrund fehlender Kapazitäten im Baugewerbe insgesamt.

Bei Fragen dazu sprechen Sie uns bitte jederzeit an.

Auswirkungen des FISG auf die Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer

Auswirkungen des FISG auf die Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

(Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) am 01.07.2021 gelten neue Regelungen für Wirtschaftsprüfer und deren Berufshaftpflichtversicherung.

Die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen für die gesetzliche Abschlussprüfung wurden deutlich angehoben. Bislang galten für jede Art der Fahrlässigkeit die gesetzlichen Haftungshöchstgrenze von 1 Mio. EUR bzw. 4 Mio. EUR. Bei Vorsatz haftete der gesetzliche Abschlussprüfer bisher bereits unbeschränkt.

Haftungshöchstgrenzen bei Prüfung von Kapitalgesellschaften
einfache Fahrlässigkeit § 323 Abs. 2 S. 1 HGB
Grobe Fahrlässigkeit § 323 Abs. 2 S. 2-4 HGB
Vorsatz
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften § 264d HGB (§316a Satz 2 Nr. 1 HGB)
16 Mio. EUR
unbeschränkt
unbeschränkt
CRR-Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen § 316a Satz 2 Nr. 2 oder 3 HGB
4 Mio. EUR
32 Mio. EUR
unbeschränkt
Sonstige prüfungspflichtige Kapitalgesellschaften (einschl. Personenhandelsges. i. S. d. §264a Abs. HGB)
1,5 Mio. EUR
12 Mio. EUR
unbeschränkt

Das FISG ist seit dem 01.07.2021 in Kraft. Es entfaltet zu unterschiedlichen Zeitpunkten Wirkung:

Aufgrund der Übergangsregelung nach Art. 86 Abs. 1 EGHGB sind die neuen Haftungshöchstgrenzen gem. § 323 Abs. 2 HGB auf gesetzliche Abschlussprüfungen der Geschäftsjahre mit Beginn nach 31.12.2021 anwendbar.

Allerdings gelten die oben genannten Haftungshöchstgrenzen nicht nur für gesetzliche Abschlussprüfungen, sondern auch für solche Tätigkeiten, bei denen es einen gesetzlichen Verweis auf die Regelungen des § 323 HGB gibt, z.B.:

  • Aktienrechtliche Sonderprüfungen nach § 258 Abs. 5 S. 1 AktG
  • Prüfungen bei Verschmelzung nach § 11 Abs. 2 UmwG
  • Prüfung und Erstellung des Berichts nach § 64 Abs. 3 EEG
  • Prüfungen bei Eingliederungen nach § 320 Abs. 3 AktG
  • Durchsichten nach § 115 Abs. 5 WpHG
  • Externe Qualitätskontrolle nach § 57b Abs. 4 WPO

Für derartige Tätigkeiten sind jedoch keine Übergangsregelungen vorgesehen, was zur Folge hat, dass hierfür die neuen Haftungshöchstgrenzen nach dem gesetzlichen Wortlaut bereits ab 01.07.2021 anwendbar sind – siehe auch: Neu auf WPK.de vom 19.07.2021 unter https://www.wpk.de „Top-Themen: Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)“

Bislang hat die Mindestversicherungssumme 1 Mio. EUR für jeden Versicherungsfall betragen und musste unmaximiert zur Verfügung gestellt werden. Nunmehr sind die Mindestversicherungssummen von den Haftungshöchstgrenzen gemäß § 323 Abs. 2 HGB abgekoppelt und eigenständig in § 54 Abs. 4 S. 1 und 2 WPO geregelt. Sie betragen:

Neue Mindestversicherungssummen

Mindestversicherungssumme: 1.000.000 EUR je Versicherungsfall

Mindest-Maximierung für Einzel-WP: vierfach je Versicherungsjahr

Mindest-Maximierung für WP-Gesellschaften:
vervielfacht mit der Zahl der Partner und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind; mindestens vierfach je Versicherungsjahr

Auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen können die neuen Mindestversicherungssummen mit maximierter Jahreshöchstleistung erstmals für Prüfungen vereinbart werden, die das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr betreffen (Übergangsvorschrift § 135 WPO).

Wirtschaftsprüfer, die keine gesetzlichen Abschlussprüfungen durchführen, können ihre Versicherungssumme ab dem 01.07.2021 auf die neue Mindestmaximierung begrenzen.

Weiteres Vorgehen

Wir bitten Sie deshalb zunächst zu prüfen, ob sich Ihre Haftung durch das FISG ändert.

Wenn Sie nach Ihrer Einschätzung vom FISG betroffen sind, teilen Sie uns bitte die damit zusammenhängenden Informationen mit. Hierzu können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Elementarschadenversicherung

Elementarschadenversicherung

Leistungen auch bei Starkregen und Überschwemmung

Nach der Flutkatastrophe im Westen Deutschlands ist das Interesse an einer Absicherung von Elementarschäden stark gestiegen. Die Elementarschadenversicherung ist ein Erweiterungsbaustein zu Gebäude- und Inhaltsversicherungen. Versicherungsschutz besteht für Schäden durch bestimmte Naturgewalten. Darunter fallen neben Hochwasser und Überschwemmung auch Schäden durch Schneedruck, Lawinen, Erdbeben oder Erdrutsche.

In den vergangenen Jahren haben Schäden durch Hochwasser – sei es in Folge langanhaltender Regenfälle oder aber Starkregen – kontinuierlich zugenommen. Während bisher vorwiegend Bewohner und Anlieger in der Nähe fließender Gewässer durch übertretende Wassermassen geschädigt wurden, sind es nun auch Orte mit kleinen Bächen oder auch Abflussrohre, die einen starken Niederschlag nicht abtransportieren können und es somit zu Überschwemmungen kommt. Versichert gelten natürlich in dem Zusammenhang auch Schäden durch Rückstau, wenn Wasser aus Leitungsrohren in Folge von Überschwemmung oder Regen ins Gebäude gedrückt wird. Angemerkt sei hier, dass eine funktionsfähige Rückstausicherung für den Versicherungsschutz Voraussetzung ist.

Auch für Erdbeben, Erdsenkung oder Erdrutsche ist Versicherungsschutz gegeben, sofern diese eine naturbedingte Ursache haben. Bergbauschäden beispielsweise gelten nicht versichert. Ebenso mitversichert gelten Schäden durch Schneedruck, wenn ein Dach einmal das Gewicht des Schnees nicht mehr tragen kann und Lawinen. Lawinen sind niedergehende Schnee- und Eismassen, die sich von höher gelegenen Hanglagen lösen und versicherte Sachen zu Schaden bringen.

Die Elementarschadenversicherung übernimmt die gesamten Kosten für eine Trockenlegung, Sanierung, Reparatur oder auch ggf. Abriss und vollständigen Wiederaufbau eines versicherten Gebäudes oder beim Inventar der Maschinen und Einrichtung. Auch versichert gelten in dem Zusammenhang immer Mietausfälle, wenn ein Gebäude vom Mieter vorübergehend nicht genutzt werden kann.

Die Versicherungsgesellschaften haben Deutschland in ein 4-stufiges Risikozonensystem eingeteilt, nach dem die Annahme oder Ablehnung von Versicherungsanträgen für eine Elementarschadenversicherung entschieden wird. Die Risikozonen differenzieren sich nach der Häufigkeit vorkommender Hochwasser; beispielsweise bedeutet Risikozone 1 Hochwasser weniger als alle 200 Jahre. Auf dieser Basis wird bis heute entschieden, ob Risiken gezeichnet werden können oder nicht. Aufgrund der jüngsten Schadenereignisse ist zu erwarten, dass die Versicherer in Zukunft dieses System entweder weiter differenzieren oder deutlich strenger handhaben. Insofern besteht zum jetzigen Zeitpunkt immer noch die Möglichkeit, zu niedrigen Kosten für die überwiegende Anzahl der Risikoorte in Deutschland den Versicherungsschutz einzukaufen.

Wie immer können Sie sich gerne bei Interesse oder Rückfragen an uns wenden.

Stuttgart, Juli 2021

Unsere Lösung zur Vermeidung von Strafzinsen

Unsere Lösung zur Vermeidung von Strafzinsen

Verwahrentgelt, Negativzinsen oder Strafzinsen – gleichgültig wie man es nennt, für Betroffene ist es ärgerlich, auf erspartes Geld Zinsen zu zahlen. Immer mehr Banken verlangen ab immer geringeren Beträgen Strafzinsen von ihren Kunden. Wir zeigen Ihnen mit einem von uns gewählten Produkt der Allianz einen Lösungsweg auf, diese Zinsen zu vermeiden und sogar noch Erträge zu erzielen.

Wenn das Thema für Sie interessant ist, schauen Sie sich beiliegendes Informationsblatt einmal an und melden sich einfach bei Ihren bekannten persönlichen Ansprechpartnern im Bereich Versorgungs-Management.

Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung bei Entgeltumwandlung ab 2022

Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung bei Entgeltumwandlung ab 2022

zum 01.01.2019 trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Für neue Entgeltumwandlungen wurde ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von pauschal 15% des umgewandelten Entgelts eingeführt.

Für Entgeltumwandlungen, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, ist eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2022 vereinbart. Ab diesem Termin sind alle Entgeltumwandlungen zuschusspflichtig, soweit für den Arbeitgeber Sozialversicherungsersparnis entsteht.

Möglichkeiten der vertragstechnischen Umsetzung

Die Form der praktischen Umsetzung ist grundsätzlich den Arbeitgebern überlassen. Hierzu gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Bestandsverträge können um den neuen Arbeitgeberzuschuss erhöht werden. Da die Versicherer neue Tarifgenerationen anbieten und Anpassungen in Altverträgen nicht mehr zulassen, ist diese Möglichkeit nicht immer durchführbar.
  • Neuabschluss eines Vertrages nur mit dem Pflichtzuschuss. Für die Arbeitnehmer/innen entsteht ein zweiter, neuer Vertrag mit dem Beitrag, der sich aus dem Zuschuss ergibt. Zu beachten sind laut Aussage der Versicherer Mindestbeiträge und Mindestlaufzeiten.
  • Auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/innen und Arbeitgebern, bleibt der bisherige Gesamtbeitrag gleich und die Entgeltumwandlung wird um den Pflichtzuschuss gemindert. Diese Möglichkeit ist aus unserer Sicht empfehlenswert, da lediglich eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung erforderlich ist.

Gerne stehen wir Ihnen hier beratend zu Seite.

Maschinenversicherung für Leihgeräte

Maschinenversicherung für Leihgeräte

Mieten Sie als Unternehmer Baumaschinen oder andere fahrbare Geräte, berechnet Ihnen der Verleihbetrieb in der Regel neben den Mietkosten auch noch Kosten für den Abschluss einer Maschinen-Kasko-Versicherung.

Diese zusätzlichen Versicherungskosten summieren sich im Laufe eines Jahres, je nach Mietaufkommen, schnell auf mehrere Tausend Euro. Darüber hinaus gelten, je nach Anbieter, in einem etwaigen Schadensfall Selbstbehalte von bis zu 4.000 Euro,  die zusätzlich von Ihnen an den Verleiher zu entrichten sind. Schnell können so auf ein ganzes Jahr gerechnet zusätzliche Kosten im fünfstelligen Bereich zusammenkommen.

In einem Schadensfall werden die erforderlichen Reparatur­kosten oder – im Totalschadensfall – auch die Wiederbeschaffungskosten einer gleichwertigen Maschine abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung erstattet.

Der Beitrag für diese Versicherung richtet sich nach den Mietkosten eines Jahres und beträgt bei einem jährlichen Mietaufwand von rd. 70.000 Euro in der Regel nicht mehr als 1.000 Euro p. a.

Sprechen Sie uns an! Wir erstellen Ihnen gerne ein
entsprechendes Angebot.

Unser Tipp:

Schließen Sie selbst eine Maschinen-Voll-Versicherung für gemietete Arbeitsmaschinen ab!

Versicherungsschutz besteht dann für alle unvorhergesehen eintretende Schäden, insbesondere durch

  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit
  • Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
  • Zerreißen infolge Fliehkraft, Kurzschluss, Überlastung, Fremdkörper,Über- oder Unterdruck, Wassermangel in Dampferzeugern, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
  • Sturm, Frost, Eisgang
  • Feuer und Diebstahl

Hoverboard

Hoverboard

Klein, schnell, wendig: Hoverboard’s sind vor allem bei der Jugend super hip, auf Youtube das Thema und das Trend­gerät aus den USA soll nun auch den europäischen Markt erobern.

Das sollten Sie unbedingt über den Gebrauch von Hoverboard’s wissen:

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der StVZO und FZV, sofern die bauartbedingte  Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt. Da diese Fahrzeuge konstruktionsbedingt die Zulassungsvorschriften über Sitz, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung, Spiegel etc. nicht erfüllen können, dürfen diese Boards daher nur im abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr bewegt werden.
Ansonsten droht eine Geldbuße und 1 Punkt.

Die angebotenen Elektro-Boards haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h und müssen pflichtver­sichert werden.

Eine solche Versicherung wird jedoch derzeit auf dem Versicherungsmarkt leider nicht angeboten. Wer dennoch im öffentlichen Verkehr fährt, macht sich strafbar nach § 6 PflVersG! Das Führen eines solchen Kraftfahrzeugs setzt außerdem eine Fahrerlaubnis voraus. Da dem Gesetzgeber diese Boards bei der Definition der Fahrerlaubnisklassen nicht bekannt waren, ist es schwierig, die konkrete Fahrerlaubnisklasse zu bestimmen.

Die Boards könnten nach dem Gesetzeswortlaut sowohl unter die Kraftrad-Klassen AM, A1, A2, A, aber auch unter die Pkw-Klasse B fallen. Wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnisklasse und trotz Verbotes die Boards im öffentlichen Straßenraum benutzt, begeht zusätzlich eine „Straftat“ nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis).

Wie kann man ein Hoverboard versichern?
Derzeit lässt sich ein Hoverboard nicht über die Kfz-Haftpflichtversicherung versichern. Grund dafür ist, dass es keine Zulassung und somit Kennzeichen dafür gibt. Aber auch über die allgemeine Haftpflicht (z.B. Pri­vat-Haft­pflicht-Ver­siche­rung) fehlt jede Möglichkeit des Versicherungsschutzes. Wer also mit dem Hoverboard unterwegs ist und einen anderen schädigt, muss für den Schaden selbst aufkommen.

Fazit: Ungeachtet des Führerscheinthemas und der
sich hieraus ergebenden Folgen bleibt festzuhalten: Schäden, die beim Betrieb des Hoverboard verursacht werden, sind momentan generell nicht versicherbar. Sach- oder Personenschäden muss der Fahrer daher aus eigener Tasche erstatten.

Schäden durch Terroranschläge

Schäden durch Terroranschläge

Immer mehr Terroranschläge, zuletzt in Brüssel, Paris, Kopenhagen sowie in größeren Städten in der Türkei haben das Thema der Terrorversicherung wieder mehr in den Blickpunkt gerückt. Im Rahmen der Feuer- und FBU-Versicherung sind derartige Schäden bei Versicherungssummen bis 10 Mio. Euro mitversichert, bei Verträgen bis 25 Mio. Euro können diese auf Antrag gegen Mehrprämie in aller Regel eingeschlossen werden. Bei Risiken mit einer Versicherungssumme über 25 Mio. Euro besteht die Möglichkeit, diese im Rahmen einer Terrordeckung separat abzusichern.

Hierzu wurde nach den Terroranschlägen vom 11.09.2001 der Spezialversicherer Extremus Versicherungs-AG gegründet, der von einer größeren Anzahl namhafter Industrieversicherer getragen wird. Dieser stellt in einem Schadensfall die ersten 2 Mrd. Euro zur Verfügung. Im Rahmen einer Staatshaftung stellt die Bundesregierung weitere 8 Mrd. Euro zur Verfügung, sodass insgesamt Schäden bis zu 10 Mrd. Euro abgedeckt werden können, die auf das Einzelrisiko auf 1,5 Mrd. Euro begrenzt sind. Diese Vereinbarung wurde erst jüngst wieder bis 2019 verlängert.

Durch die aktuellen Anschläge hier in Europa ist dieses Thema wieder präsenter geworden. Experten sind sich einig, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis auch in Deutschland derartige Anschläge erfolgen werden. Deshalb sollte jedes Unternehmen prüfen, ob und welche Gefahr für einen Terroranschlag bestehen kann. Eine besondere Gefährdung ist sicherlich für Unternehmen der Rüstungsindustrie und deren Zulieferer, Unternehmen der Medienbranche, größere Handelsunter­nehmen sowie Objekte mit großen Menschenmengen wie Flughäfen, Bahn­höfen, Hallen und Stadien gegeben. Aber auch alle anderen Unternehmen sollten dieses Thema analysieren, da bei einem größeren Schadenereignis die Existenz des Unternehmens gefährdet sein kann.

Für weitere Auskünfte sowie ein Angebot steht Ihnen unsere Sachabteilung und Ihr zuständiger Firmenberater gerne zur Verfügung.