Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung bei Entgeltumwandlung ab 2022

zum 01.01.2019 trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Für neue Entgeltumwandlungen wurde ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von pauschal 15% des umgewandelten Entgelts eingeführt.

Für Entgeltumwandlungen, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, ist eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2022 vereinbart. Ab diesem Termin sind alle Entgeltumwandlungen zuschusspflichtig, soweit für den Arbeitgeber Sozialversicherungsersparnis entsteht.

Möglichkeiten der vertragstechnischen Umsetzung

Die Form der praktischen Umsetzung ist grundsätzlich den Arbeitgebern überlassen. Hierzu gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Bestandsverträge können um den neuen Arbeitgeberzuschuss erhöht werden. Da die Versicherer neue Tarifgenerationen anbieten und Anpassungen in Altverträgen nicht mehr zulassen, ist diese Möglichkeit nicht immer durchführbar.
  • Neuabschluss eines Vertrages nur mit dem Pflichtzuschuss. Für die Arbeitnehmer/innen entsteht ein zweiter, neuer Vertrag mit dem Beitrag, der sich aus dem Zuschuss ergibt. Zu beachten sind laut Aussage der Versicherer Mindestbeiträge und Mindestlaufzeiten.
  • Auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/innen und Arbeitgebern, bleibt der bisherige Gesamtbeitrag gleich und die Entgeltumwandlung wird um den Pflichtzuschuss gemindert. Diese Möglichkeit ist aus unserer Sicht empfehlenswert, da lediglich eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung erforderlich ist.

Gerne stehen wir Ihnen hier beratend zu Seite.

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