Neue Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) – Maßnahmen gegen Brände

Neue Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) -
Maßnahmen gegen Brände

Ein Brand stellt für jedes Unternehmen eine ernste Gefährdung dar. Die Verantwortung für die Beschäftigten, die Sicherung des Unternehmens und die öffentliche Sicherheit erfordern eine angemessene Aufmerksamkeit für den Brandschutz.

Die Anfang Mai 2018 neu erschienenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 konkretisieren die Anforderungen an den technischen und organisatorischen Brandschutz und definieren damit den neuen Stand der Technik für das Errichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Bisherige technische und organisatorische Maßnahmen sind auf deren Wirksamkeit nach dem neuen Stand der Technik zu überprüfen.

Im Mittelpunkt steht das schnelle und zielgerichtete Handeln im Falle eines Brandes durch vom Arbeitgeber individuell festgelegte organisatorische und technische Maßnahmen.

In der neuen ASR A2.2 erfolgte die Konkretisierung der Anforderungen an die Grundausstattung mit Feuerlöschern und erforderlichen Löschmitteleinheiten sowie der Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung.

Eine bedeutende Rolle kommt nun der Organisation des betrieblichen Brandschutzes in Bezug auf Festlegung und Dokumentation zu. Hierbei ist auf das Verhalten im Brandfall, was durch die Brandschutzordnung oder den Flucht- und Rettungsplan geregelt werden sollte, und die zweckmäßige Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bei Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung zu verweisen. Über die festgelegten Maßnahmen sind alle Beschäftigten mindestens jährlich zu unterweisen.

Ein weiteres Augenmerk gilt – wie nach der bisherigen ASR A2.2 auch schon – den Brandschutzhelfern. Mindestens fünf Prozent der Beschäftigten – bei Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung entsprechend mehr – sind so zu schulen, dass sie mit den grundlegenden Fertigkeiten und Kenntnissen vertraut sind, die im Falle eines Brandes beherrscht werden müssen.

Grundlage für die Ableitung zielgerichteter Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen bildet die Gefährdungsbeurteilung. Als zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes umfasst die Gefährdungsbeurteilung die systematische Ermittlung und Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen.

Eine zweckdienliche Brandschutz- und Sicherheitsorganisation kann erfahrungsgemäß in erheblichem Maße zur Gefahrenminderung beitragen.

Literatur:

Arbeitsschutzgesetz (31.08.2015)                              § 10 Erste Hilfe und sonstige Maßnahmen

DGUV Vorschrift 1 (01.11.2013)                                  § 22 Notfallmaßnahmen

Arbeitsstättenverordnung (18.10.2017)                     Anhang Punkt 2.2 Maßnahmen gegen Brände

ASR A2.2 (02. Mai 2018)                                              Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) Maßnahmen gegen Brände

Rauchwarnmelderpflicht für Wohnhäuser und Wohnungen in Deutschland

Rauchwarnmelderpflicht für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung in Deutschland

– Bitte beachten Sie die gesetzlich geforderten Umsetzungs- und Übergangsfristen –

Statistiken belegen, dass der überwiegende Teil der rund 400 jährlich bei einem Brand tödlich verletzten Personen durch eine so genannte Rauchgasintoxikation, umgangssprachlich Rauchvergiftung, stirbt. Die meisten Brandopfer verunglücken nachts, da tagsüber ein Feuer oft schnell entdeckt und gelöscht werden kann. Nachts dagegen schläft auch der Geruchssinn, so dass die Opfer im Schlaf überrascht werden, ohne die lebensgefährlichen Brandgase zu bemerken. Etwa 70 % der Brandtoten sind in der Nacht zu beklagen. Ein Rauchwarnmelder hat somit in erster Linie die Aufgabe, die Personen im Raum so schnell wie möglich nach Entstehung eines Brandes zu warnen, um die kurze Zeit, sich selbst in Sicherheit zu bringen, auszunutzen.

In den meisten Bundesländern ist daher die Installation von Rauchwarnmeldern gesetzlich vorgeschrieben.

Die Rauchwarnmelderpflicht betrifft ausschließlich Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung. Einheitlich festgelegt in allen Landesbauordnungen ist, dass in Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder eingebaut werden muss.

Heute haben bereits 12 Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) eine Rauchwarnmelderpflicht für private Wohnräume erlassen. Im Saarland besteht die Rauchwarnmelderpflicht nur in Neu- und Umbauten.

Details zu den Gesetzgebungen in den einzelnen Bundesländern und die entsprechenden Umsetzungs- bzw. Übergangsfristen finden Sie in den einzelnen Landesbauordnungen sowie unter:

www.rauchmelder-lebensretter.de

Unterschiedlich geregelt ist, wer (Eigentümer = Vermieter oder Besitzer = Mieter) zum Einbau und zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft verpflichtet ist. Auch das Ende der Übergangs- und Umsetzungsfrist bis zu der die Rauchwarnmelder installiert sein müssen, ist in jeder Landesbauordnung unterschiedlich geregelt.

Zitat:

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen außerordentlichen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“

(Oberverwaltungsgericht Münster 10A 363/86 vom 11.12.1987)