Auswirkungen des FISG auf die Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität
(Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) am 01.07.2021 gelten neue Regelungen für Wirtschaftsprüfer und deren Berufshaftpflichtversicherung.
Die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen für die gesetzliche Abschlussprüfung wurden deutlich angehoben. Bislang galten für jede Art der Fahrlässigkeit die gesetzlichen Haftungshöchstgrenze von 1 Mio. EUR bzw. 4 Mio. EUR. Bei Vorsatz haftete der gesetzliche Abschlussprüfer bisher bereits unbeschränkt.
Haftungshöchstgrenzen bei Prüfung von Kapitalgesellschaften | einfache Fahrlässigkeit § 323 Abs. 2 S. 1 HGB | Grobe Fahrlässigkeit § 323 Abs. 2 S. 2-4 HGB | Vorsatz | Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
§ 264d HGB (§316a Satz 2 Nr. 1 HGB)
| 16 Mio. EUR
| unbeschränkt | unbeschränkt |
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CRR-Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen
§ 316a Satz 2 Nr. 2 oder 3 HGB
| 4 Mio. EUR
| 32 Mio. EUR | unbeschränkt |
Sonstige prüfungspflichtige Kapitalgesellschaften
(einschl. Personenhandelsges. i. S. d.
§264a Abs. HGB)
| 1,5 Mio. EUR | 12 Mio. EUR | unbeschränkt |
Das FISG ist seit dem 01.07.2021 in Kraft. Es entfaltet zu unterschiedlichen Zeitpunkten Wirkung:
Aufgrund der Übergangsregelung nach Art. 86 Abs. 1 EGHGB sind die neuen Haftungshöchstgrenzen gem. § 323 Abs. 2 HGB auf gesetzliche Abschlussprüfungen der Geschäftsjahre mit Beginn nach 31.12.2021 anwendbar.
Allerdings gelten die oben genannten Haftungshöchstgrenzen nicht nur für gesetzliche Abschlussprüfungen, sondern auch für solche Tätigkeiten, bei denen es einen gesetzlichen Verweis auf die Regelungen des § 323 HGB gibt, z.B.:
- Aktienrechtliche Sonderprüfungen nach § 258 Abs. 5 S. 1 AktG
- Prüfungen bei Verschmelzung nach § 11 Abs. 2 UmwG
- Prüfung und Erstellung des Berichts nach § 64 Abs. 3 EEG
- Prüfungen bei Eingliederungen nach § 320 Abs. 3 AktG
- Durchsichten nach § 115 Abs. 5 WpHG
- Externe Qualitätskontrolle nach § 57b Abs. 4 WPO
Für derartige Tätigkeiten sind jedoch keine Übergangsregelungen vorgesehen, was zur Folge hat, dass hierfür die neuen Haftungshöchstgrenzen nach dem gesetzlichen Wortlaut bereits ab 01.07.2021 anwendbar sind – siehe auch: Neu auf WPK.de vom 19.07.2021 unter https://www.wpk.de „Top-Themen: Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)“
Bislang hat die Mindestversicherungssumme 1 Mio. EUR für jeden Versicherungsfall betragen und musste unmaximiert zur Verfügung gestellt werden. Nunmehr sind die Mindestversicherungssummen von den Haftungshöchstgrenzen gemäß § 323 Abs. 2 HGB abgekoppelt und eigenständig in § 54 Abs. 4 S. 1 und 2 WPO geregelt. Sie betragen:
Neue Mindestversicherungssummen
Mindestversicherungssumme: 1.000.000 EUR je Versicherungsfall
Mindest-Maximierung für Einzel-WP: vierfach je Versicherungsjahr
Mindest-Maximierung für WP-Gesellschaften:
vervielfacht mit der Zahl der Partner und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind; mindestens vierfach je Versicherungsjahr
Auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen können die neuen Mindestversicherungssummen mit maximierter Jahreshöchstleistung erstmals für Prüfungen vereinbart werden, die das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr betreffen (Übergangsvorschrift § 135 WPO).
Wirtschaftsprüfer, die keine gesetzlichen Abschlussprüfungen durchführen, können ihre Versicherungssumme ab dem 01.07.2021 auf die neue Mindestmaximierung begrenzen.
Weiteres Vorgehen
Wir bitten Sie deshalb zunächst zu prüfen, ob sich Ihre Haftung durch das FISG ändert.
Wenn Sie nach Ihrer Einschätzung vom FISG betroffen sind, teilen Sie uns bitte die damit zusammenhängenden Informationen mit. Hierzu können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.