Außerkraftsetzung von Sprinkler-/Brandmeldeanlagen
Generell ist die Außerkraftsetzung von Sprinkler- oder Brandmeldeanlagen bzw. sonstiger Anlagen zum technischen Brandschutz grundsätzlich dem Versicherer anzuzeigen. Hierbei sind immer Grund und voraussichtliche Dauer der Außerkraftsetzung dem Versicherer zu benennen, da dieser in der Regel mit Gegenmaßnahmen wie z. B. Information an die Feuerwehr, Brandwachen nach Schweißarbeiten, erhöhte Sauberkeitsmaßnahmen und Ähnliches reagiert.
Manche Versicherer verlangen darüber hinaus bei längerer Außerkraftsetzung eine Bewachung oder vereinbaren zusätzlich eine deutlich erhöhte Selbstbeteiligung im Schadenfall.
Unabhängig von diesen je nach Versicherungsgesellschaft unterschiedlichen Maßnahmen ist es eine zwingende Notwendigkeit, den Versicherer zu informieren. Unterlässt man die Information, hat das in einem möglichen Schadenfall erhebliche Konsequenzen für den Versicherungsschutz und den möglichen zu erbringenden Leistungen. Aus diesem Grund informieren Sie uns bitte immer umgehend über den Grund und die Dauer bei einer Außerkraftsetzung von brandschutztechnischen Anlagen.